Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-14, 4 Ws 244/20

4 Ws 244/20Tribunal Superior14 de jan. de 2021

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Regest

Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen selbst dann, wenn dieser gemäß § 400 Abs. 1 STPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Nach § 395 ABs. 4 STPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus folgt, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 244/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-14

Aktenzeichen: 4 Ws 244/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0114.4WS244.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen selbst dann, wenn dieser gemäß § 400 Abs. 1 STPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Nach § 395 ABs. 4 STPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus folgt, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen.

Tenor

Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 17.02.2020 – 04 Ns 38 Js 1428/18 (48/19) – wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

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