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7 U 9/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-04, 7 U 9/20
7 U 9/20Tribunal Superior4 de jan. de 2021
1. Der Anspruch eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts aus § 833 Satz 1 BGB kann regelmäßig nicht – so auch hier – unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr gekürzt werden. 2. Ein entsprechender Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB kann jedoch im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB (teilweise – hier in Höhe von 50 %) zu kürzen sein, wobei dem Tierhalter die Beweislast und dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zukommt. 3. Maßgeblich für das Mitverschulden eines Hufschmieds bei einem Pferdetritt ist dabei nach § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche, nicht die in Pferdekreisen übliche Sorgfalt. Danach durfte sich der Hufschmied im vorliegenden Einzelfall nicht von hinten in „Schlagdistanz“ des zu beschlagenden Pferdes begeben, weil das Pferd sich zuvor verhaltensauffällig gezeigt, u. a. den Mitarbeiter des Hufschmieds bereits getreten hatte und sich der Hufschmied auch nicht aus zwingendem Grund in den Gefahrenbereich begeben musste.
Entscheidungsdatum: 2021-01-04
Aktenzeichen: 7 U 9/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0104.7U9.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 833 BGB, § 254 BGB, § 276 Abs. 2 BGB
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 22.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 2 O 152/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
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