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11 U 1/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-25, 11 U 1/20
11 U 1/20Tribunal Superior25 de nov. de 2020
Eine Schule darf die Aushändigung eines Abschlusszeugnisses nicht von der Rückgabe entliehener Schulbücher oder einer Entschädigungszahlung bei deren Verlust abhängig machen. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB kommen bei einer verweigerten Zeugnisherausgabe ein Aufforderungsschreiben an die Schule oder die Schulaufsicht und auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2020-11-25
Aktenzeichen: 11 U 1/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1125.11U1.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB; Art 14 GG
Eine Schule darf die Aushändigung eines Abschlusszeugnisses nicht von der Rückgabe entliehener Schulbücher oder einer Entschädigungszahlung bei deren Verlust abhängig machen. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB kommen bei einer verweigerten Zeugnisherausgabe ein Aufforderungsschreiben an die Schule oder die Schulaufsicht und auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf in Betracht.
Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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