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6 U 27 /19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-23, 6 U 27 /19
6 U 27 /19Tribunal Superior23 de nov. de 2020
1. Erbringt ein Sozialhilfeträger nach einem Verkehrsunfall, bei dem es sich um einen von der Berufungsgenossenschaft anerkannten Wegeunfall gemäß §§ 2, 8 Abs. 2 a) SGB VII gehandelt hat, Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, für deren Erbringung die Berufsgenossenschaft nach §§ 35 Abs. 1 SGB VII zuständig ist, so dass eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers allein wegen Nichtweiterleitung des bei ihm eingegangenen Antrags des Unfallgeschädigten an die Berufsgenossenschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eintritt, geht der Ersatzanspruch des Unfallgeschädigten nach § 116 Abs. 1 SGB X erst im Zeitpunkt der nicht erfolgten Antragsweiterleitung, ggf. bei rückwirkender Leistungsbewilligung mit dieser, auf den Sozialhilfeträger über. 2. Mögliche Ersatzansprüche gehen auf den Sozialhilfeträger in dem Zustand über, in dem sie sich bei Rechtsübergang befinden. Der Sozialhilfeträger muss sich deshalb sowohl einen Anspruchsuntergang durch eine umfassende Abfindungsvereinbarung zwischen Unfallgeschädigtem bzw. der Berufsgenossenschaft mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers als auch eine Verjährung von Ansprüchen des Unfallgeschädigten entgegenhalten lassen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 6 U 27 /19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1123.6U27.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 404, 412; SGB IX § 14; SGB X § 116
Erbringt ein Sozialhilfeträger nach einem Verkehrsunfall, bei dem es sich um einen von der Berufungsgenossenschaft anerkannten Wegeunfall gemäß §§ 2, 8 Abs. 2 a) SGB VII gehandelt hat, Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, für deren Erbringung die Berufsgenossenschaft nach §§ 35 Abs. 1 SGB VII zuständig ist, so dass eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers allein wegen Nichtweiterleitung des bei ihm eingegangenen Antrags des Unfallgeschädigten an die Berufsgenossenschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eintritt, geht der Ersatzanspruch des Unfallgeschädigten nach § 116 Abs. 1 SGB X erst im Zeitpunkt der nicht erfolgten Antragsweiterleitung, ggf. bei rückwirkender Leistungsbewilligung mit dieser, auf den Sozialhilfeträger über.
Mögliche Ersatzansprüche gehen auf den Sozialhilfeträger in dem Zustand über, in dem sie sich bei Rechtsübergang befinden. Der Sozialhilfeträger muss sich deshalb sowohl einen Anspruchsuntergang durch eine umfassende Abfindungsvereinbarung zwischen Unfallgeschädigtem bzw. der Berufsgenossenschaft mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers als auch eine Verjährung von Ansprüchen des Unfallgeschädigten entgegenhalten lassen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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