Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-20, 7 UF 142/20

7 UF 142/20Tribunal Superior20 de nov. de 2020

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Regest

Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 142/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-20

Aktenzeichen: 7 UF 142/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1120.7UF142.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1767 Abs. 2 S. 3; FamFG § 197 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 25.10.2019 und 20.03.2020 dahin abgeändert, dass die Anzunehmende infolge der Adoption den Geburtsnamen „Q“ erhält und den Ehenamen „L“ weiterführt.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

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