Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-19, 4 RVs 129/20

4 RVs 129/20Tribunal Superior19 de nov. de 2020

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Regest

Bei einem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch ist im Berufungsurteil eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG kann dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, dass er die Fahrt aus Bequemlichkeitsgründen durchgeführt hat.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 129/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 4 RVs 129/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1119.4RVS129.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 267; StGB § 46; StVG § 21

Leitsätze

  1. Bei einem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch ist im Berufungsurteil eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt.
  2. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG kann dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, dass er die Fahrt aus Bequemlichkeitsgründen durchgeführt hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

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