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3 RVs 43/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-05, 3 RVs 43/20
3 RVs 43/20Tribunal Superior5 de nov. de 2020
1. Die Regelung des § 329 Abs. 2 StPO befugt das Gericht nicht, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, wenn er seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat. 2. Der Anwesenheitspflicht entspricht ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten, der auch dann zur Anwesenheit berechtigt ist, wenn keine Anwesenheitspflicht besteht. Das Gericht darf dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch dann nicht verwehren, wenn es ausnahmsweise ohne ihn verhandeln könnte. Dies gilt insbesondere, wenn er die Teilnahme ernsthaft beabsichtigt, daran aber schuldlos gehindert ist. 3. Gegen diese Grundsätze verstößt das Gericht, wenn es in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, nachdem dieser im Termin nicht erschienen ist, weil er auf Anordnung des Gerichtspräsidenten wegen Fiebers und eines beabsichtigten Corona-Tests das Gerichtsgebäude nicht betreten durfte und der Verteidiger der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten widersprochen hat. 4. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge gehört allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Dass dieser Fehler nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-11-05
Aktenzeichen: 3 RVs 43/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1105.3RVS43.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 230, StPO § 329, StPO § 338 Nr. 5, StPO § 344 Abs. 2
Die Regelung des § 329 Abs. 2 StPO befugt das Gericht nicht, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, wenn er seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Der Anwesenheitspflicht entspricht ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten, der auch dann zur Anwesenheit berechtigt ist, wenn keine Anwesenheitspflicht besteht. Das Gericht darf dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch dann nicht verwehren, wenn es ausnahmsweise ohne ihn verhandeln könnte. Dies gilt insbesondere, wenn er die Teilnahme ernsthaft beabsichtigt, daran aber schuldlos gehindert ist.
Gegen diese Grundsätze verstößt das Gericht, wenn es in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, nachdem dieser im Termin nicht erschienen ist, weil er auf Anordnung des Gerichtspräsidenten wegen Fiebers und eines beabsichtigten Corona-Tests das Gerichtsgebäude nicht betreten durfte und der Verteidiger der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.
Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge gehört allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Dass dieser Fehler nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.
Auf die Revision des Angeklagten vom 14. Mai 2020 gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2020 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 5. November 2020
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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