Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-05, 1 Ws 438 + 448/20

1 Ws 438 + 448/20Tribunal Superior5 de nov. de 2020

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Regest

1. Die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines als begründet erachteten Ablehnungsgesuchs betreffend einen Schöffen stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs.1 S. 1 StPO dar, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112). 2. Dass das Verhalten eines Schöffen in der Hauptverhandlung, welches einen Anlass zur Stellung eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegeben und damit eine Ursache für die eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzt hat, der Justiz zuzurechnen ist, folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 438 + 448/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-05

Aktenzeichen: 1 Ws 438 + 448/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1105.1WS438.448.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 121, 122, 112; DRiG § 45a; GVG § 30 Abs. 1

Leitsätze

    1. Die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines als begründet erachteten Ablehnungsgesuchs betreffend einen Schöffen stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs.1 S. 1 StPO dar, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112).
    1. Dass das Verhalten eines Schöffen in der Hauptverhandlung, welches einen Anlass zur Stellung eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegeben und damit eine Ursache für die eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzt hat, der Justiz zuzurechnen ist, folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt.

Tenor

Der angefochtene Haftbefehl in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 20. Oktober 2020 - jeweils 34 KLs 55/19 - wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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