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1 Vollz(Ws) 258/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-04, 1 Vollz(Ws) 258/20
1 Vollz(Ws) 258/20Tribunal Superior4 de nov. de 2020
1. Für den Begriff des „langjährig inhaftierten“ Gefangenen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW ist vornehmlich darauf abzustellen, wie lange der konkrete Vollzug bereits währt. Zudem ist gleichzeitig bedeutsam, wie lang die zu verbüßende Haftstrafe sich insgesamt darstellt, mit der Folge, dass auch abhängig von der Länge der verhängten Haftstrafe sowohl frühzeitigere als auch zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind. 2. Die in Nordrhein-Westfalen allein auf die tatsächliche Zeit der Inhaftierung (fünf Jahre) abstellenden Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV d. JM vom 14.06.2017 [4511 - IV. 28] in der Fassung vom 10.07.2020) werden der gebotenen Berücksichtigung sowohl der bisherigen Haftdauer als auch der Länge der verhängten Haftstrafe für den Fall lebenslanger Freiheitsstrafen nicht vollumfänglich gerecht. 3. Die Bewertung, dass bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bereits nach Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe zu gewähren sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 258/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1104.1VOLLZ.WS258.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 1
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, dem Betroffenen ohne weitere Prüfung etwaiger Ausschlussgründe gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW unmittelbar eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für das Jahr 2020 zu gewähren.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Dezember 2019 verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
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