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2 WF 185/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-30, 2 WF 185/20
2 WF 185/20Tribunal Superior30 de out. de 2020
Das Erstgericht hat im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) vorgelegte Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist zu berücksichtigen, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, weil es Zweck des Abhilfeverfahrens ist, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Bei einer derartigen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 –, FamRZ 2004, 623).
Entscheidungsdatum: 2020-10-30
Aktenzeichen: 2 WF 185/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1030.2WF185.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 I FamFG, 120a I 3, 124 I Nr. 2, 572 I ZPO
Das Erstgericht hat im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) vorgelegte Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist zu berücksichtigen, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, weil es Zweck des Abhilfeverfahrens ist, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Bei einer derartigen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 –, FamRZ 2004, 623).
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 10.06.2020 (Az. 12 F 309/16) aufgehoben.
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