Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-30, 25 W 233/20

25 W 233/20Tribunal Superior30 de out. de 2020

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Regest

Wird bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits ausdrücklich die Nachtragsverteilung wegen einer mit Sicherheit zu erwartenden Masseforderung (hier Steuerrückerstattung) angeordnet, ist der Wert der Forderung bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse i. R. v. § 58 I 1 GKG zu berücksichtigen. Ein etwaig bereits ergangener Kostenansatz ohne Berücksichtigung dieser Forderung kann nach § 20 I GKG korrigiert werden.

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Oberlandesgericht Hamm — 25 W 233/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-30

Aktenzeichen: 25 W 233/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1030.25W233.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Nr. 2310, 2320 KV GKG

Leitsätze

Wird bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits ausdrücklich die Nachtragsverteilung wegen einer mit Sicherheit zu erwartenden Masseforderung (hier Steuerrückerstattung) angeordnet, ist der Wert der Forderung bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse i. R. v. § 58 I 1 GKG zu berücksichtigen. Ein etwaig bereits ergangener Kostenansatz ohne Berücksichtigung dieser Forderung kann nach § 20 I GKG korrigiert werden.

Tenor

  1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

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