Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-26, 1 Vollz(Ws) 105/20

1 Vollz(Ws) 105/20Tribunal Superior26 de out. de 2020

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Regest

1. Der Vollstreckungsbehörde kommt bei der Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs (§ 138 Abs. 2 S. 2 StVollzG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Es ist ebenso wie im Strafvollzug verfehlt, die Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung im Maßregelvollzug als Arbeit von dem Erfordernis eines im Vorhinein festgelegten zeitlichen Mindestumfangs abhängig zu machen. Vielmehr ist ebenso wie im Strafvollzug von wesentlicher Bedeutung, ob die Beschäftigung ein wirtschaftliches Ergebnis im Sinne eines Produktionswertes besitzt, wobei darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs eine Beschäftigung des Untergebrachten in der Regel nicht in gleichem Maß zu wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsergebnissen führen kann wie beim Vollzug von Freiheitsstrafe.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 105/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 105/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1026.1VOLLZ.WS105.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 138 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 43 Abs. 4; StVollzG NRW § 32 Abs. 3

Leitsätze

    1. Der Vollstreckungsbehörde kommt bei der Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung als Arbeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs (§ 138 Abs. 2 S. 2 StVollzG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
    1. Es ist ebenso wie im Strafvollzug verfehlt, die Bewertung einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung im Maßregelvollzug als Arbeit von dem Erfordernis eines im Vorhinein festgelegten zeitlichen Mindestumfangs abhängig zu machen. Vielmehr ist ebenso wie im Strafvollzug von wesentlicher Bedeutung, ob die Beschäftigung ein wirtschaftliches Ergebnis im Sinne eines Produktionswertes besitzt, wobei darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs eine Beschäftigung des Untergebrachten in der Regel nicht in gleichem Maß zu wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsergebnissen führen kann wie beim Vollzug von Freiheitsstrafe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).

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