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46 U 15/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-06, 46 U 15/19
46 U 15/19Tribunal Superior6 de out. de 2020
Aufgrund des Bekanntwerdens des sog. Dieselskandals im Jahr 2015 war spätestens ab der im September des Jahres herausgegebenen Presseerklärung seitens der Volkswagen AG für jeden Besitzer eines ihrer Dieselfahrzeuge oder eines Dieselfahrzeuges von Konzernmarken sowohl deren Verantwortlichkeit für die Motorenmanipulation als auch ihre damit verbundene mögliche Pflicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Leistung von Schadensersatz klar erkennbar. Mit dem Schluss des Jahres 2015 begann daher nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährung sämtlicher ggf. in Betracht kommender kaufrechtlicher oder deliktischer Ansprüche gegen die Volkswagen AG.Wird der angeforderte Kostenvorschuss für eine eingereichte Klage erst so spät gezahlt, dass deren Zustellung drei Monate später erfolgt, ist die Zustellung nicht "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO. Aufgrund einer solchen vom Kläger als Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerung wird eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 46 U 15/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1006.46U15.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 46. Zivilsenat
Normen: BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 167
Aufgrund des Bekanntwerdens des sog. Dieselskandals im Jahr 2015 war spätestens ab der im September des Jahres herausgegebenen Presseerklärung seitens der Volkswagen AG für jeden Besitzer eines ihrer Dieselfahrzeuge oder eines Dieselfahrzeuges von Konzernmarken sowohl deren Verantwortlichkeit für die Motorenmanipulation als auch ihre damit verbundene mögliche Pflicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Leistung von Schadensersatz klar erkennbar. Mit dem Schluss des Jahres 2015 begann daher nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährung sämtlicher ggf. in Betracht kommender kaufrechtlicher oder deliktischer Ansprüche gegen die Volkswagen AG. Wird der angeforderte Kostenvorschuss für eine eingereichte Klage erst so spät gezahlt, dass deren Zustellung drei Monate später erfolgt, ist die Zustellung nicht "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO. Aufgrund einer solchen vom Kläger als Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerung wird eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO ausgeschlossen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 (Az. 04 O 270/18) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.646,12 Euro festgesetzt.
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