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21 U 108/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-06, 21 U 108/18
21 U 108/18Tribunal Superior6 de out. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 21 U 108/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1006.21U108.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von der Klägerin zu 1) am 04.08.2015 dort eingezahlten (hinterlegten) 9.545,00 € verzichten und in die Auszahlung an die Klägerin zu 1) einwilligen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 3,3 %, der Kläger zu 2) 5 %, die Beklagte zu 1) 31,5 %, der Beklagte zu 2) 31,7 % und die Beklagte zu 3) 28,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) erster Instanz tragen die Beklagte zu 1) 32 %, der Beklagte zu 2) 32,4 % und die Beklagte zu 3) 28,9 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) erster Instanz tragen die Beklagte zu 1) 31,1 %, der Beklagte zu 2) 31,1 % und die Beklagte zu 3) 28,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 4,6 % und der Kläger zu 2) 7 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) erster Instanz trägt der Kläger zu 2) 2,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 5,2 % und der Kläger zu 2) 5,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 2).
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2) 56,7 %, die Beklagte zu 1) 13,8 %, der Beklagte zu 2) 15,7 % und die Beklagte zu 3) 13,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) 31,9 %, der Beklagte zu 2) 36,2 % und die Beklagte zu 3) 31,9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2) 60,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2) 57,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2) 50 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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