Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-08, 4 RVs 101/20

4 RVs 101/20Tribunal Superior8 de set. de 2020

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Regest

§ 47 Abs. 1 StGB regelt keine Möglichkeit einer „Umwandlung“ von Freiheits- in Geldstrafe, sondern knüpft die Möglichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen (Einzel-) Freiheitsstrafe von vorneherein an besondere, erhöhte Voraussetzungen.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 101/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-08

Aktenzeichen: 4 RVs 101/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0908.4RVS101.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 47

Leitsätze

§ 47 Abs. 1 StGB regelt keine Möglichkeit einer „Umwandlung“ von Freiheits- in Geldstrafe, sondern knüpft die Möglichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen (Einzel-) Freiheitsstrafe von vorneherein an besondere, erhöhte Voraussetzungen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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