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20 U 92/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-07, 20 U 92/20
20 U 92/20Tribunal Superior7 de set. de 2020
Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 20 U 92/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0907.20U92.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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