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30 U 32/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-04, 30 U 32/20
30 U 32/20Tribunal Superior4 de set. de 2020
Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.
Entscheidungsdatum: 2020-09-04
Aktenzeichen: 30 U 32/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0904.30U32.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB § 506 Abs. 2
Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – 1 O 202/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.283,28 € festgesetzt.
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