Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-02, 1 VAs 38/20

1 VAs 38/20Tribunal Superior2 de set. de 2020

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Regest

1. Die gemäß § 57a StGB erfolgte Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe bietet - auch unter Berücksichtigung des bei der nach § 456a Abs. 1 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung bestehenden eigenen Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde - einen konkreten Anhalt dafür, dass nach deren Ablauf ein Sühneausgleich für die schwere Tatschuld auch aus Sicht der Bevölkerung geschaffen sein könnte und dass ein (gesteigertes) öffentliches Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung möglicherweise nicht mehr besteht. 2. Für die Ermessensentscheidung gemäß § 456a Abs. 1 StPO folgt daraus, dass sich das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverbüßung jedenfalls bei deutlichem Überschreiten der Mindestverbüßungsdauer nicht (mehr) allein mit der Schwere der Schuld und den Umständen der Tat begründen lässt. Es bedarf vielmehr darüberhinausgehender Umstände, die das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung (neben den die besondere Schuldschwere begründenden Umständen) ebenfalls nachhaltig prägen und die Annahme eines fortbestehenden Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung gerechtfertigt erscheinen lassen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 38/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-02

Aktenzeichen: 1 VAs 38/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0902.1VAS38.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 456a Abs. 1, EGGVG §§ 23, 28 Abs. 3, StGB § 57a

Leitsätze

    1. Die gemäß § 57a StGB erfolgte Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe bietet - auch unter Berücksichtigung des bei der nach § 456a Abs. 1 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung bestehenden eigenen Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde - einen konkreten Anhalt dafür, dass nach deren Ablauf ein Sühneausgleich für die schwere Tatschuld auch aus Sicht der Bevölkerung geschaffen sein könnte und dass ein (gesteigertes) öffentliches Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung möglicherweise nicht mehr besteht.
    1. Für die Ermessensentscheidung gemäß § 456a Abs. 1 StPO folgt daraus, dass sich das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverbüßung jedenfalls bei deutlichem Überschreiten der Mindestverbüßungsdauer nicht (mehr) allein mit der Schwere der Schuld und den Umständen der Tat begründen lässt. Es bedarf vielmehr darüberhinausgehender Umstände, die das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung (neben den die besondere Schuldschwere begründenden Umständen) ebenfalls nachhaltig prägen und die Annahme eines fortbestehenden Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung gerechtfertigt erscheinen lassen.

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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