Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-31, 11 W 37/20

11 W 37/20Tribunal Superior31 de ago. de 2020

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Regest

Ein Gehweg mit einer losen Plattierung, scharfkantigen Niveauunterschieden, erheblichen Zwischenräumen zwischen Platten kann im Bereich eines Hauseingangs eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die schadhafte Stelle nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit weithin so erkennbar ist, dass sich ein Fußgänger dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern sollte.

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Oberlandesgericht Hamm — 11 W 37/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-31

Aktenzeichen: 11 W 37/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0831.11W37.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 839, 249, 253 II BGB; Art. 34 GG i. V. m. §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW

Leitsätze

Ein Gehweg mit einer losen Plattierung, scharfkantigen Niveauunterschieden, erheblichen Zwischenräumen zwischen Platten kann im Bereich eines Hauseingangs eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die schadhafte Stelle nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit weithin so erkennbar ist, dass sich ein Fußgänger dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern sollte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.06.2020 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird für folgende Anträge vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus H bewilligt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen;

  2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall auf der F vor der Hausnummer 1 in H vom 17.05.2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

  4. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten T und U in H, in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gebühr nach KV 1826 soll zur Hälfte erhoben werden.

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