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10 W 53/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-27, 10 W 53/20
10 W 53/20Tribunal Superior27 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-27
Aktenzeichen: 10 W 53/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0827.10W53.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Die Beschwerde der Klägerin vom 19.03.2020 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 04.03.2020 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 15.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
Gründe:
Die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt zutreffend auf 15.000.000 € festgesetzt, ohne dass es auf die Streitwerte für die einzelnen Klageanträge ankommt.
Bei der Stufenklage ist gem. § 44 GKG der werthöchste der verbundenen Ansprüche für die Wertfestsetzung maßgebend. Da das noch unbezifferte Leistungsbegehren zusammen mit dem Auskunftsverlangen anhängig wird und dieses als bloßes Hilfs- und Unterstützungsmittel keinen höheren Wert haben kann als das unterstützte Leistungsbegehren, ist letzteres wertbestimmend. Maßstab sind dabei die Vorstellungen, die sich der Kläger im Zeitpunkt der Klagebegründung als Ergebnis der Auskunftserteilung macht, und zwar auch dann, wenn die Leistungsstufe nach erteilter Auskunft nicht aufgerufen wird (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Stand 01.06.2020, § 40 GKG Rn. 19 m. w. N.) oder der Kläger im Laufe des Rechtsstreits seine Vorstellungen nach unten korrigiert (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Auflage 2019, § 40 GKG, Rn. 3 m. w. N.).
Ausweislich Ziffer VI. der Klageschrift vom 02.05.2016 (Bl. 15 d. A.) ist die anwaltlich vertretene Klägerin bei Klageerhebung von einem Nachlasswert von 60 Mio. € und einem daraus resultierenden Pflichtteilsanspruch in Höhe von 15 Mio. € ausgegangen. Diese Vorstellungen der Klägerin sind nach §§ 40, 44 GKG für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich, so dass der Streitwert zu Recht auf insgesamt 15 Mio. € festgesetzt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Streitwertfestsetzung nicht der tatsächliche Nachlasswert entscheidend, sondern die bei Klageerhebung artikulierten Vorstellungen von der Höhe des künftig zu beziffernden Leistungsanspruchs. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 40 GKG, wonach für die Streitwertbemessung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, durch die der Rechtszug eingeleitet wird. Es kommt damit entscheidend auf den Inhalt der Klageschrift an, unabhängig davon, ob dieser von den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihr abgestimmt worden ist oder sich im Nachhinein als überhöht herausstellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 03.04.2006, 17 W 1187/06). Da der Pflichtteilsanspruch der Klägerin in der Klageschrift von den damaligen Klägervertretern ausdrücklich in Höhe von voraussichtlich 15.000.000 € beziffert worden ist, muss sich die Klägerin hieran im Rahmen der Streitwertfestsetzung festhalten lassen, selbst falls sich zwischenzeitlich wegen eines geringeren Nachlasswertes und / oder höherer Verbindlichkeiten nur noch ein geringerer Pflichtteilsanspruch darstellen lassen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
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