Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-20, 6 W 32/20

6 W 32/20Tribunal Superior20 de ago. de 2020

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Regest

Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist. Das hohe Alter eines Zeugen/ einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 32/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-20

Aktenzeichen: 6 W 32/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0820.6W32.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 485

Leitsätze

Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist.

Das hohe Alter eines Zeugen/ einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.07.2020 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.06.2020 (I-6 OH 1/20) abgeändert:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bewilligt.

Frau Rechtsanwältin I, N, wird zu den Bedingungen eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

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