Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-18, 1 Ws 325/20

1 Ws 325/20Tribunal Superior18 de ago. de 2020

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Regest

1. Der Besetzungseinwand muss innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten neu eingeführten (Wochen-)Frist entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 StPO ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Begründungsschrift ermöglicht wird. 2. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5). 3. Der die Gerichtsbesetzung rügende Verfahrensbeteiligte ist gehalten, alle ihm zumutbaren Informationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen bzw. nutzbar zu machen, um sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, und zwar gegebenenfalls auch unter vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Frist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 325/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-18

Aktenzeichen: 1 Ws 325/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0818.1WS325.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 222b

Leitsätze

    1. Der Besetzungseinwand muss innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten neu eingeführten (Wochen-)Frist entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 StPO ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Begründungsschrift ermöglicht wird.
    1. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5).
    1. Der die Gerichtsbesetzung rügende Verfahrensbeteiligte ist gehalten, alle ihm zumutbaren Informationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen bzw. nutzbar zu machen, um sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, und zwar gegebenenfalls auch unter vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Frist.

Tenor

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

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