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15 W 266/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-05, 15 W 266/20
15 W 266/20Tribunal Superior5 de ago. de 2020
Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-08-05
Aktenzeichen: 15 W 266/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.15W266.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 12, 26; Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,; Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen; der COVID-19-Pandemie (COVMG) § 6 Abs. 1
Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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