Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-05, 15 W 266/20

15 W 266/20Tribunal Superior5 de ago. de 2020

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Regest

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 266/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 15 W 266/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.15W266.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 12, 26; Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,; Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen; der COVID-19-Pandemie (COVMG) § 6 Abs. 1

Leitsätze

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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