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3 Ws 243/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-16, 3 Ws 243/20
3 Ws 243/20Tribunal Superior16 de jul. de 2020
Auch wenn eine Verurteilte aufgrund ihres Gesundheitszustands zu einer sog. „Risikogruppe“ gehört, für deren Angehörige eine erhöhte Gefahr besteht, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken, oder die im Falle einer Ansteckung und Erkrankung mit schwerwiegenderen gesundheitlichen Folgen rechnen müssen, bleibt für die Frage eines Haftausstands entscheidend, ob das Infektionsrisiko der Verurteilen durch den Vollzug der Strafhaft erhöht ist, mithin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Verurteilte aufgrund des weiteren Vollzugs der Strafhaft irreversible und schwerwiegende Schäden an ihrer Gesundheit erleidet oder mit dem Tode rechnen muss.
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 3 Ws 243/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0716.3WS243.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 455 Abs. 4 Nr. 2
Auch wenn eine Verurteilte aufgrund ihres Gesundheitszustands zu einer sog. „Risikogruppe“ gehört, für deren Angehörige eine erhöhte Gefahr besteht, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken, oder die im Falle einer Ansteckung und Erkrankung mit schwerwiegenderen gesundheitlichen Folgen rechnen müssen, bleibt für die Frage eines Haftausstands entscheidend, ob das Infektionsrisiko der Verurteilen durch den Vollzug der Strafhaft erhöht ist, mithin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Verurteilte aufgrund des weiteren Vollzugs der Strafhaft irreversible und schwerwiegende Schäden an ihrer Gesundheit erleidet oder mit dem Tode rechnen muss.
Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Einwendungen der Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 7. April 2020 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
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