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5 RVs 57/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-09, 5 RVs 57/20
5 RVs 57/20Tribunal Superior9 de jul. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 5 RVs 57/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.5RVS57.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5.Strafsenat
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.
Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 17. Februar 2020 wegen „Dieb-stahls im besonders schweren Fall“ nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Februar 2020 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil zunächst „Rechtsmittel“ eingelegt. Dieses hat er sodann mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2020 als Revision bezeichnet, die er zugleich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Insoweit führt der Verteidiger aus, dass der Angeklagte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und seines Suchtdrucks begangen habe. Daher lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, zudem sei auch eine Maßnahme nach § 64 StGB zu prüfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzu-heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei-sen, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Eine Gegenerklärung ist seitens des Verteidigers des Angeklagten nicht abgegeben worden.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und sie hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – zumindest vorläufig – Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldausspruch wendet, war sie entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte vom Amtsgericht des „Diebstahls im besonders schweren Fall“ schuldig gesprochen worden ist, ist der Schuldspruch jedoch wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen aufzunehmen, die keine eigene Straftat beschreiben, sondern nur eine Strafzumes-sungsregelung enthalten. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minderschwere Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 260 Rdnr. 25). Die Bestimmung des § 243 StGB listet Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls auf. Es han-delt sich um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die keinen eigenen Tatbestand bilden.
Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt jedoch darin, dass das Amtsgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre. Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern.
So enthält das angefochtene Urteil mehrfach Feststellungen, dass der Angeklagte betäubungsmittelkrank ist und die von ihm begangene Tat am 14. Februar 2020 auf den bei ihm zur Tatzeit bestehenden Suchtdruck zurückzuführen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hielt sich der Angeklagte zur Tatzeit in den Räumlichkeiten der Firma A. in der V.-straße 00 in H. auf. Dort entwendete er eine Fußnagelschere, ein Parfüm der Marke Q., eine Akku-Zahnbürste der Marke S., zwei Rasierer der Marke C. und sechs Pakete Rasierklingen im Gesamtwert von 219,60 Euro, indem er die Waren in seinen mitgeführten Rucksack steckte und sodann die Filiale verließ, ohne diese zu bezahlen.
Das Amtsgericht führt dann aus, dass der Angeklagte beabsichtigte, durch den Verkauf der Beute sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zur Finanzierung seiner Drogensucht zu verschaffen. Zuvor hatte es im Rahmen der Darlegung der persönlichen Verhältnisse mitgeteilt, dass der Angeklagte heroinabhängig ist.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht sodann strafmildernd die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten sowie seinen zum Tatzeitpunkt bestehenden Suchtdruck berücksichtigt. Im Rahmen der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung führt das Amtsgericht nochmals aus, dass der Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist und kontinuierlich Diebstahlstaten begeht, um diese Abhängigkeit zu finanzieren. Solange dieser Zustand anhalte, sei davon auszugehen, dass der Angeklagte weiter straffällig werde. Seine Heroinabhängigkeit werde ihn auch in Zukunft dazu veranlassen, jedwede Möglichkeit zu ergreifen, um seine Sucht zu befriedigen.
Abschließend stellt das Amtsgericht nochmals fest, dass die Tat des Angeklagten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Dieser Hinweis des Amtsgerichts am Ende der Urteilsbegründung soll ersichtlich dazu dienen, dem Angeklagten eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu ermöglichen.
Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Rahmen der Urteilsbegrün-dung legen es nahe, dass der Angeklagte den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist eine Entscheidung zu treffen. Die Prüfung der Frage einer Unterbringung ist nicht deshalb entbehrlich, weil nach § 64 Abs. 1 StGB die Maßregel nicht zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2019 in 5 RVs 123/19 und 5 RVs 113/19, vom 20. Dezember 2018 in 5 RVs 162/18, vom 20. November 2018 in 5 RVs 149/18, vom 31. Juli 2018 in 5 RVs 95/18, vom 28. März 2017 in 5 RVs 27/17, vom 1. Juli 2014 in 5 RVs 39/17, vom 8. Mai 2012 in 5 RVs 33/12, vom 6. März 2012 in 5 RVs 14/12, vom 23. Februar 2012 in 5 RVs 10/12 und vom 27. Januar 2015 in 5 RVs 106/14; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 in 3 StR 452/07; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 64 Rdn. 22, 23).
Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die vom Angeklagten begangene Straftat ggfls. die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten hat. So hat der Angeklagte bei der Firma A. Waren im Gesamtwert von über 200,-- Euro gestohlen. Zudem liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts ein gewerbsmäßiger Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB vor. Von einer eher unbedeutenden Diebstahlstat kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist der Angeklagte bereits wegen Diebstahls nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach vorbestraft, wobei auch schon mehrmonatige Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.
Da vorliegend eine Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieben ist, liegt ein Rechtsfehler vor. Vor dem Hintergrund der vom Amtsgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen ist zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Dies wird die für die Neuverhandlung der Sache zuständige Abteilung des Amtsgerichts zu beachten haben. Da eine solche Unterbringung des Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist, bedarf es zur Prüfung der Frage ihrer Anordnung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO; Fischer, a.a.O., § 64 Rdn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 246 a Rdn. 3 ff.).
Im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten hat das angefochtene Urteil Bestand. Die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehler seitens des Amtsgerichts bei der Strafzumes-sung liegen im Übrigen nicht vor. Der Senat kann ausschließen, dass das Amts-gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Strafe verhängt hätte. Grundsätzlich besteht eine Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe sowie der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 in 4 StR 636/11 m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 71). Es bestand für das Amtsgericht auch keine Veranlassung, sich mit einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB auseinander zu setzen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung seiner Tat bestanden nicht. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte bei seinem Diebstahl zum Nachteil der Firma A. vielmehr gezielt und planvoll vorgegangen. Er hat aus dem Sortiment die Artikel gestohlen, die üblicherweise wieder gut abzusetzen bzw. weiterzuverkaufen sind.
Der Strafausspruch des Amtsgerichts kann deshalb bestehen bleiben.
Aufgrund des aufgezeigten Mangels ist das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufzuheben, als eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 S. 3 StPO). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 in 4 StR 636/11).
Die Sache ist an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
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