Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-09, 4 RBs 224/20

4 RBs 224/20Tribunal Superior9 de jul. de 2020

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Regest

Der Begriff des Betreuens i.S.v. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ist als ein Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle zu verstehen, in denen eine Person zwar nicht Halter eines Tieres ist, sie aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zuwachsen. Durch den Begriff des Tierbetreuers werden deshalb all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet, die eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben, weil sie es in einem rein tatsächlichen Sinn (faktisch) übernommen haben, für das Tier - wenn auch nur kurzfristig - zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Sinne der Norm betreut ein Tier somit schon derjenige, der - ohne Tierhalter zu sein - für das Tier einzelne Aufgaben - z. B. die Fütterung, den Transport, das Ausführen, das Verwahren, die Hilfe bei der Pflege - etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat. Betreuer ist auch, wer ein Tier transportiert.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 224/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 4 RBs 224/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RBS224.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TierSchG § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG; TierSchG § 2

Leitsätze

Der Begriff des Betreuens i.S.v. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ist als ein Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle zu verstehen, in denen eine Person zwar nicht Halter eines Tieres ist, sie aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zuwachsen. Durch den Begriff des Tierbetreuers werden deshalb all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet, die eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben, weil sie es in einem rein tatsächlichen Sinn (faktisch) übernommen haben, für das Tier - wenn auch nur kurzfristig - zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Sinne der Norm betreut ein Tier somit schon derjenige, der - ohne Tierhalter zu sein - für das Tier einzelne Aufgaben - z. B. die Fütterung, den Transport, das Ausführen, das Verwahren, die Hilfe bei der Pflege - etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat. Betreuer ist auch, wer ein Tier transportiert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Betroffene (nur) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG zu einer Geldbuße von 3.200 Euro verurteilt wird, als unbegründet verworfen.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 133,33 Euro, zahlbar an jedem ersten Werktag eines Kalendermonats, beginnend mit dem 01.10.2020, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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