Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-30, 46 U 2/19

46 U 2/19Tribunal Superior30 de jun. de 2020

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Oberlandesgericht Hamm — 46 U 2/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-30

Aktenzeichen: 46 U 2/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0630.46U2.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 46. Zivilsenat

Tenor

Auf die (Anschluss-)Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.117,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X ### 1,6 l # DPF mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ######0####000001.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende (Anschluss-)Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 35% und die Beklagte 65%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.700,- € festgesetzt (davon entfallen 11.708,13 € auf die Anschlussberufung des Klägers und 8.991,87 auf die Berufung der Beklagten).

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