Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-26, 11 W 29/20

11 W 29/20Tribunal Superior26 de jun. de 2020

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Regest

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm folgt der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 W 497/19), nach der der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen der Mehrkosten einer medizinischen Behandlung, die aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendig geworden ist, vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einem vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Amtshaftungsanspruch eines Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung besteht. In diesen Fallkonstellationen ist die Rechtswegzuständigkeit „aufgespalten“. Zusatz: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (BGH III ZB 35/20).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 29/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 11 W 29/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0626.11W29.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 51 I Nr. 3 SGG, 34 III SGB VII, Art. 34 GG

Leitsätze

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm folgt der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 W 497/19), nach der der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen der Mehrkosten einer medizinischen Behandlung, die aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendig geworden ist, vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einem vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Amtshaftungsanspruch eines Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung besteht. In diesen Fallkonstellationen ist die Rechtswegzuständigkeit „aufgespalten“.

Zusatz: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (BGH III ZB 35/20).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02.04.2020 wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 6.600,00 Euro zurückgewiesen.

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 02.04.2020 wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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