Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-29, 33 U 46/19

33 U 46/19Tribunal Superior29 de mai. de 2020

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Oberlandesgericht Hamm — 33 U 46/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-29

Aktenzeichen: 33 U 46/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.33U46.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.05.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, 10 O 398/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.947,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges B mit der Fahrgestellnummer ###5.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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