Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-19, 4 RVs 62/20

4 RVs 62/20Tribunal Superior19 de mai. de 2020

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Regest

1. Der Unterschied zwischen § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB besteht darin, dass Nr. 2 für die materiellen Wiedergutmachungsleistungen den Eintritt des Erfolges (d.h. die geleistete Zahlung) verlangt, während sich Nr. 1 unter Umständen mit den mit dem erstrebten Erfolg verbundenen Ausgleichsbemühungen (hinsichtlich der materiellen Leistungen deren Zusage) begnügt 2. § 46a Nr. 2 StGB ist als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft, zu verstehen. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf der Seite der Opfer, dass sie "ganz oder zum überwiegenden Teil" entschädigt worden sind sowie täterseitig "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht". Damit eine erfolgte Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. 3. "Erhebliche persönliche Leistungen oder persönlicher Verzicht" können bei einem Sozialhilfeempfänger dann gegeben sein, wenn er im Rahmen einer mit dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung an diesen 400 Euro in drei Monaten zahlt und damit den Schaden ausgleicht.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 62/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-19

Aktenzeichen: 4 RVs 62/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0519.4RVS62.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 46a

Leitsätze

Der Unterschied zwischen § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB besteht darin, dass Nr. 2 für die materiellen Wiedergutmachungsleistungen den Eintritt des Erfolges (d.h. die geleistete Zahlung) verlangt, während sich Nr. 1 unter Umständen mit den mit dem erstrebten Erfolg verbundenen Ausgleichsbemühungen (hinsichtlich der materiellen Leistungen deren Zusage) begnügt

§ 46a Nr. 2 StGB ist als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft, zu verstehen. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf der Seite der Opfer, dass sie "ganz oder zum überwiegenden Teil" entschädigt worden sind sowie täterseitig "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht". Damit eine erfolgte Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.

"Erhebliche persönliche Leistungen oder persönlicher Verzicht" können bei einem Sozialhilfeempfänger dann gegeben sein, wenn er im Rahmen einer mit dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung an diesen 400 Euro in drei Monaten zahlt und damit den Schaden ausgleicht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen

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