Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-18, 18 U 57/19

18 U 57/19Tribunal Superior18 de mai. de 2020

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Regest

Trifft der Verwaltungsratsvorsitzende und Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG für einen Auftrag, der normalerweise durch externe Personen durchgeführt wird, eine gesonderte, über seinen als Verwaltungrat allgemeinen Vergütungsanspruch hinausgehende Provisionsabrede zulasten der Gesellschaft, ist dies aufgrund des Konflikts der divergierenden Interessen der Gesellschaft einerseits und dem privaten Provisionsinteresse des handelnden Gesellschafters andereseits nicht mehr als gewöhnliches Geschäft einzustufen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 57/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-18

Aktenzeichen: 18 U 57/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0518.18U57.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 116 Abs. 1 HGB

Leitsätze

Trifft der Verwaltungsratsvorsitzende und Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG für einen Auftrag, der normalerweise durch externe Personen durchgeführt wird, eine gesonderte, über seinen als Verwaltungrat allgemeinen Vergütungsanspruch hinausgehende Provisionsabrede zulasten der Gesellschaft, ist dies aufgrund des Konflikts der divergierenden Interessen der Gesellschaft einerseits und dem privaten Provisionsinteresse des handelnden Gesellschafters andereseits nicht mehr als gewöhnliches Geschäft einzustufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 04.06.2019 gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 1/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.

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