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2 UF 32/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-17, 2 UF 32/20
2 UF 32/20Tribunal Superior17 de abr. de 2020
Vorsorgliche Maßgabenordnungen zur Anpassung nur möglicherweise unwirksamen Teilungsregelungen sind mit der von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Überprüfung von Teilungsregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und lassen sich mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger nicht in Einklang bringen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-17
Aktenzeichen: 2 UF 32/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0417.2UF32.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG §§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1
Vorsorgliche Maßgabenordnungen zur Anpassung nur möglicherweise unwirksamen Teilungsregelungen sind mit der von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Überprüfung von Teilungsregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und lassen sich mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger nicht in Einklang bringen.
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 04.12.2019 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 12 F 154/19) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, zweiter und dritter Absatz, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH - Executive Pension Plan - (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH – Baustein 4 – (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 198.364,65 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Übrigen bleibt der genannte Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl aufrechterhalten.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.270 € festgesetzt.
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