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1 Vollz (Ws) 64/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-16, 1 Vollz (Ws) 64/20
1 Vollz (Ws) 64/20Tribunal Superior16 de abr. de 2020
Auch die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, nach welcher die Untergebrachten „an der Überprüfung … von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik“ „durch die Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden“ können“, erlaubt es der Vollzugsanstalt nicht, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines der in dieser Norm bezeichneten Geräte aufzuerlegen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-16
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 64/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.1VOLLZ.WS64.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4
Auch die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, nach welcher die Untergebrachten „an der Überprüfung … von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik“ „durch die Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden“ können“, erlaubt es der Vollzugsanstalt nicht, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines der in dieser Norm bezeichneten Geräte aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Werl aufgehoben, dem Betroffenen die gesamten Kosten der Überprüfung des von ihm neu angeschafften Fernsehgeräts aufzuerlegen.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, über eine Beteiligung des Betroffenen an den vorgenannten Überprüfungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 48,00 € festgesetzt.
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