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32 SA 21/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-15, 32 SA 21/20
32 SA 21/20Tribunal Superior15 de abr. de 2020
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ausgeschlossen sein, wenn zunächst ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die zu verklagenden Streitgenossen bestanden hat, der Kläger sich aber der Möglichkeit einer gemeinsamen Rechtsverfolgung an diesem Gerichtsstand dadurch begeben hat, dass er mit nur einem Streitgenossen einen ausschließlichen anderen Gerichtsstand vereinbart hat.
Entscheidungsdatum: 2020-04-15
Aktenzeichen: 32 SA 21/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0415.32SA21.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 38 ZPO
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ausgeschlossen sein, wenn zunächst ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die zu verklagenden Streitgenossen bestanden hat, der Kläger sich aber der Möglichkeit einer gemeinsamen Rechtsverfolgung an diesem Gerichtsstand dadurch begeben hat, dass er mit nur einem Streitgenossen einen ausschließlichen anderen Gerichtsstand vereinbart hat.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
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