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3 Ws 109/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 3 Ws 109/20
3 Ws 109/20Tribunal Superior7 de abr. de 2020
1. Auch beim Widerruf einer Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. 2. In diesem Fall besteht entsprechend §§ 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO eine Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18). 3. Auch in diesem Fall gilt entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 StPO das „Prinzip des wechselnden Gutachters“, so dass mit dem Prognosegutachten für die Widerrufsentscheidung nicht der Sachverständige beauftragt werden darf, der das letzte Prognosegutachten erstattet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18).
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 3 Ws 109/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.3WS109.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67g; StPO § 463 Abs. 4; StPO § 454 Abs. 2 Satz 4
Auch beim Widerruf einer Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.
In diesem Fall besteht entsprechend §§ 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO eine Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18).
Auch in diesem Fall gilt entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 StPO das „Prinzip des wechselnden Gutachters“, so dass mit dem Prognosegutachten für die Widerrufsentscheidung nicht der Sachverständige beauftragt werden darf, der das letzte Prognosegutachten erstattet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18).
Der Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
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