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19 U 194/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-03, 19 U 194/19
19 U 194/19Tribunal Superior3 de abr. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-03
Aktenzeichen: 19 U 194/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0403.19U194.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.092,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs P 1.6, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ###6, zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.787,64 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Münster ebenfalls auf 19.787,64 Euro festgesetzt.
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