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5 RVs 19/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-02, 5 RVs 19/20
5 RVs 19/20Tribunal Superior2 de abr. de 2020
Liegt aufgrund der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ein Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 Abs. 1 StPO vor und soll gegen das Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegt werden, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur bei Annahme und damit Zulässigkeit der Berufung ist auch die Sprungrevision zulässig. In Fällen der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO ist es sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 5 RVs 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0402.5RVS19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 313; StPO § 335
Liegt aufgrund der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ein Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 Abs. 1 StPO vor und soll gegen das Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegt werden, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur bei Annahme und damit Zulässigkeit der Berufung ist auch die Sprungrevision zulässig.
In Fällen der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO ist es sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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