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27 U 134/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-31, 27 U 134/19
27 U 134/19Tribunal Superior31 de mar. de 2020
Zur Haftung von VW als Hersteller des Motors EA 189 im sog. Diesel-Abgasskandal
Entscheidungsdatum: 2020-03-31
Aktenzeichen: 27 U 134/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0331.27U134.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 31, § 823, § 826, § 849, § 249; EG-FGV § 6, § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1
Zur Haftung von VW als Hersteller des Motors EA 189 im sog. Diesel-Abgasskandal
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.05.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.729,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Y mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 60 % und der Kläger 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.900,00 € festgesetzt
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