Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-23, 20 U 270/19

20 U 270/19Tribunal Superior23 de mar. de 2020

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Regest

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 270/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-23

Aktenzeichen: 20 U 270/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0323.20U270.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VVG § 81

Leitsätze

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 250.000,- € festgesetzt.

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