Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-19, 32 SA 16/20

32 SA 16/20Tribunal Superior19 de mar. de 2020

Abrir fonte

Regest

Ein Vertrag über die Organisation und Abwicklung von Opernaufführungen kann ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b LugÜ sein. Sollen die Opernaufführungen an unterschiedlichen Orten stattfinden, kann der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort einer Hauptleistung nicht feststellbar sein. Abzustellen ist dann auf den Sitz oder Wohnsitz des die Leistung erbringenden Auftragnehmers. Liegt dieser in Deutschland, kann dann auch ein in der Schweiz wohnhafter Auftraggeber in Deutschland verklagt werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 16/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 32 SA 16/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0319.32SA16.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Art. 5 Nr. 1 b LugÜ

Leitsätze

Ein Vertrag über die Organisation und Abwicklung von Opernaufführungen kann ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b LugÜ sein. Sollen die Opernaufführungen an unterschiedlichen Orten stattfinden, kann der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort einer Hauptleistung nicht feststellbar sein. Abzustellen ist dann auf den Sitz oder Wohnsitz des die Leistung erbringenden Auftragnehmers. Liegt dieser in Deutschland, kann dann auch ein in der Schweiz wohnhafter Auftraggeber in Deutschland verklagt werden.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Essen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.