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13 U 306/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-12, 13 U 306/18
13 U 306/18Tribunal Superior12 de mar. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-12
Aktenzeichen: 13 U 306/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0312.13U306.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2018 (3 O 8/18) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.509,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrgestellnummer Y, sowie weitere 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des zuvor genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, für die Klägerin jedoch nur wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen auf den Kaufpreis
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