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15 W 72/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-10, 15 W 72/20
15 W 72/20Tribunal Superior10 de mar. de 2020
Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: 15 W 72/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0310.15W72.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 181; WEG § 12
Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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