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20 U 3/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-04, 20 U 3/20
20 U 3/20Tribunal Superior4 de mar. de 2020
Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem Versicherungsnehmer (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.06.2010 – 5 U 272/08). Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 20 U 3/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0304.20U3.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: BGB § 123
Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem Versicherungsnehmer (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.06.2010 – 5 U 272/08).
Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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