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20 U 160/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-28, 20 U 160/19
20 U 160/19Tribunal Superior28 de fev. de 2020
Der VN hat Kenntnis von Vorerkrankungen auch dann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses daran erinnern kann (hier Kenntnis bejaht; unter II 2 a bb). Zu den weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Versicherers (hier ebenfalls bejaht).
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 20 U 160/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0228.20U160.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VVG § 19
Der VN hat Kenntnis von Vorerkrankungen auch dann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses daran erinnern kann (hier Kenntnis bejaht; unter II 2 a bb).
Zu den weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Versicherers (hier ebenfalls bejaht).
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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