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18 U 59/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-27, 18 U 59/19
18 U 59/19Tribunal Superior27 de fev. de 2020
Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs)kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 18 U 59/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.18U59.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 84, 92 HGB, 310 Abs. 1, 305 c, 307 BGB
Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs)kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.
Die Berufung des KIägers gegen das am 17.5.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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