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1 Ws 10+11/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 1 Ws 10+11/20
1 Ws 10+11/20Tribunal Superior13 de fev. de 2020
In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 1 Ws 10+11/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.1WS10.11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 57a, GG Art. 1
In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfe
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