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13 UF 194/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-12, 13 UF 194/19
13 UF 194/19Tribunal Superior12 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-12
Aktenzeichen: 13 UF 194/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0212.13UF194.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Coesfeld vom 1. August 2019 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abändernd wie folgt ergänzt:
Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner privaten Berufsunfähigkeitsrenten bei der A Lebensversicherung mit den Vertragsnummern VersNr01, VersNr02 und VersNr03 ab dem 2. April 2019 bis einschließlich März 2022 an die Antragstellerin monatlich 295,09 € zu zahlen.
Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung bis März 2022 seine hälftigen Ansprüche aus den privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen bei der A Lebensversicherung mit den Vertragsnummern VersNr01 und VersNr02 in Höhe von vierteljährlich je 333,62 € und mit der Vertragsnummer VersNr03 in Höhe von monatlich 72,68 € erfüllungshalber abzutreten.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nur nach einem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von 2.129,40 € erhoben. Diese tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je ½. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.258,80 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wird im Hinblick auf den Beginn der Zahlungspflicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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