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4 RVs 7/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-30, 4 RVs 7/20
4 RVs 7/20Tribunal Superior30 de jan. de 2020
1. Nach § 64 S. 2 StGB bedarf es für die Maßregelanordnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht. Diese setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Dabei ist eine konkrete einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich. Bei dieser darf ggf.auch die Wirkung einer etwaigen späteren Maßregelaussetzung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 StGB) mit entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht außer Betracht bleiben. 2. Zum Umfang der Darlegungspflicht bzgl. eines eingeholten Sachverständigengutachtens bei einer Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 4 RVs 7/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0130.4RVS7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 64
Nach § 64 S. 2 StGB bedarf es für die Maßregelanordnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht. Diese setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Dabei ist eine konkrete einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich. Bei dieser darf ggf.auch die Wirkung einer etwaigen späteren Maßregelaussetzung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 StGB) mit entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht außer Betracht bleiben.
Zum Umfang der Darlegungspflicht bzgl. eines eingeholten Sachverständigengutachtens bei einer Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsansalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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