Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 32 SA 60/19

32 SA 60/19Tribunal Superior17 de set. de 2019

Abrir fonte

Regest

Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 60/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-17

Aktenzeichen: 32 SA 60/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.32SA60.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Leitsätze

Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.