Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-11, 4 Ws 140/19

4 Ws 140/19Tribunal Superior11 de jul. de 2019

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Regest

Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der Behörden des überstellenden Staates war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 140/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-11

Aktenzeichen: 4 Ws 140/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0711.4WS140.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: EuHB Art. 6 Abs. 1; StPO §§ 1112 ff.

Leitsätze

Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der Behörden des überstellenden Staates war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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